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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – minder schwerer Fall bei Augenblicksversagen

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AG Herford – Az.: 11 OWi – 73 Js 1574/10 – 590/10 – Urteil vom 13.07.2011

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h zu einer Geldbuße von 120,– Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO

TBNR: 141723
Gründe
I.

Der heute fast 45 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Arbeiter. Im Nebenberuf ist er als Taxifahrer beschäftigt.

Im Verkehrszentralregister ist der Betroffene wie folgt eingetragen:

1. Mit Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 04.02.2009, rechtskräftig seit dem 20.02.2009, wurde gegen den Betroffenen wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 50,– Euro festgesetzt.

2. Die Stadt Bielefeld erließ am 20.03.2009 gegen den Betroffenen wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 40,– Euro. Dieser Bescheid wurde am 15.04.2009 rechtskräftig.

3. Am 21.10.2009 setzte der Kreis Herford gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 350,– Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat fest.

Dem Betroffenen wurde hierbei eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h zur Last gelegt. Dieser Bescheid ist seit dem 06.11.2009 rechtskräftig. Das festgesetzte Fahrverbot lief bis zum 05.02.2010.

4. Mit Bußgeldbescheid des Kreises Nienburg vom 04.03.2011, rechtskräftig seit dem 23.03.2011, kam es wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h zu einer Geldbuße von 300,– Euro.

II.

Der Betroffene hat sich nunmehr wegen folgenden Vorfalles zu verantworten:

Der Betroffene befuhr am 27.02.2010 gegen 21.52 Uhr mit einem Taxi der Marke VW, amtliches Kennzeichen … in L. die außerorts gelegene B 61 in Fahrtrichtung O. . Beim Befahren dieser Strecke, die als vierspurige Kraftverkehrsstraße und als Zubringer zur Autobahn A 30 ausgebaut ist, achtete der Betroffene nicht genügend auf die aufgestellten Verkehrszeichen. Er ging davon aus, dass auf dieser Strecke, die ihm bestens bekannt war, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt worden war. Zum Vorfallzeitpunkt war diese Höchstgeschwindigkeit jedoch auf 70 km/h herabgesetzt worden. Die geänderten Verkehrszeichen wurden am 17.02.2010 aufgestellt, nachdem die zuständige Straßenbaubehörde festgestellt hatte, dass auf der Kraftverkehrsstraße Frostsch[…]


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