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Verkehrsunfall in Holland – Schadensersatzansprüche

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AG Siegen – Az.: 14 C 1769/17 – Urteil vom 19.07.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2010,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am … wurde der im Eigentum der Klägerin stehende und erstmals am … zugelassene Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … bei einem Verkehrsunfall in der Nähe von … im Königreich der Niederlande beschädigt, als es zur Kollision mit einem weiteren Kraftfahrzeugs kam, bezüglich dessen zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unterhalten wurde. Das Fahrzeug der Klägerin wurde hierbei insbesondere auf der Beifahrerseite im Bereich der Hinterachse beschädigt. Die vollständige Haftung der Beklagten für den der Klägerin aufgrund des vorgenannten Unfalles entstandenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in einer Werkstatt instand setzen. Unter dem … wurden der Klägerin für durchgeführte Arbeiten insgesamt 10.123,45 Euro brutto in Rechnung gestellt, die von der Beklagten auch erstattet wurden. Mit weiterer Rechnung vom … wurden der Klägerin weitere 293,45 Euro für die Erneuerung des linken Hinterreifens in Rechnung gestellt; die Übernahme dieser Kosten hat die Beklagte abgelehnt.

In der Zeit vom … bis zum … nahm die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch, wofür ihr insgesamt 1515,85 Euro berechnet wurden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 Prozent begehrte die Klägerin von der Beklagten Ersatz von 1136,89 Euro. Die Beklagte zahlte hierauf an die Klägerin 419,18 Euro, lehnte jedoch jede weitere Zahlung auf Mietwagenkosten ab.

Aufgrund einer eingetretenen Wertminderung verlangte die Klägerin von der Beklagten schließlich die Zahlung weiterer 1000,00 Euro, die die Beklagte ebenfalls ablehnte.

Die Klägerin behauptet, dass die Erneuerung auch des linken Hinterreifens infolge des Unfalls erforderlich gewesen sei und die Beklagte die diesbezüglichen Kosten zu ersetzen habe. Darüber hinaus könne sie auch Ersatz weit[…]


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