Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Risikoausschluss für Leistungen aus Unfallversicherung bei Geistes- oder Bewusstseinsstörung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Ein Kläger fordert von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.
Der Versicherungsfall war ein Unfall vom 3. September 2016, bei dem der Kläger stürzte und sich eine offene Knieverletzung zuzog. Die Beklagte lehnte die Eintrittspflicht jedoch ab, da der Versicherungsfall auf eine Bewusstseinsstörung des Klägers zurückzuführen sei, die gemäß den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab und der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat nach einer Beweisaufnahme entschieden, dass der Kläger aufgrund der Geistes- oder Bewusstseinsstörung keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Zudem besteht das besondere Feststellungsinteresse des Klägers als Feststellungskläger nicht. Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab. […]

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 107/21 – Urteil vom 30.09.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 60/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für beide Instanzen wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – auf 344.160,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der am 9. Januar 1956 geborene Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung ihrer Eintrittspflicht aus einer privaten Unfallversicherung. Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. PU xxx) auf der Grundlage der A. (im Folgenden AUB, BI. 83 ff. GA). Laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom 23. Dezember 2015 (Bl. 208 GA) beträgt die Invaliditätssumme ab diesem Tag 405.000,- Euro, ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent wird eine lebenslange Monatsrente von 600,- Euro gezahlt. Der Kläger wurde am 5. September 2016 stationär in der Chirurgie des Klinikums Saarbrücken aufgenommen und dort bis zum 9. September 2016 behandelt; dabei erfolgten insgesamt acht chirurgische Interventionen bei infizierten Wundverhältnissen. Im Verlegungsbrief des Klinikums Saarbrücken v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv