LG Münster – Az.: 16 O 176/18 – Urteil vom 18.12.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht als Eigentümer der Grundstücke G1, G2 und G3, Grundbuch der Stadt J, Schadenersatz und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Betriebes einer Windkraftanlage geltend.
Auf den vorgenannten Grundstücken betreibt bzw. betrieb der Kläger im Familienbetrieb eine (Art der Firma entfernt) Firma mit ca. 30 Mitarbeitern. Weitere Geschäftsräume sind an Fremdfirmen vermietet. Auf dem Gelände befindet sich eine genehmigte Betriebsleiterwohnung, die von der Familie des Klägers genutzt wird.
Die Beklagte erhielt am 30.12.2016 durch die Bezirksregierung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az.: AZ entfernt), auf einem benachbarten Grundstück in ca. 300 m Entfernung bis zum Betriebsgelände und 459 m Entfernung zum darauf befindlichen Büro- und Wohnhaus eine Windkraftanlage zu betreiben. Die Genehmigung enthält Grenzwerte hinsichtlich der maximalen akustischen und optischen Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke. Hierzu wurde festgesetzt, dass ein maximaler Schallleistungspegel von 106 db(A) tagsüber (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 105 db(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) einzuhalten sind. Ferner dürfen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm auf dem klägerischen Grundstück die für ein Gewerbegebiet einschlägigen Werte von tagsüber 65 db(A) und nachts 50 db(A) nicht überschritten werden. Ferner enthält die Genehmigung die Festsetzung, dass maximale Schattenwurfzeiten in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass vom 04.11.2015 von 30 Minuten am Tag und 8 Stunden im Jahr eingehalten werden müssen. Die zuständige Bauordnungsbehörde der Stadt J bestätigte mit Schreiben vom 09.03.2018 an die Bezirksregierung J (Anlage B 5), dass das streitgegenständliche Gebiet als Gewerbegebiet einzustufen sei.
Unstreitig hält die am 30.09.2017 in Betrieb genommene Windenergieanlage des Typs GE3.2-130 mit einer Gesamthöhe von 175 m und einem Rotordurchmesser von 130 m diese Vorgaben ein.
Etwa vier Monate nach Inbetriebnahme der Anlage nahm die Tochter des Klägers erstmalig Kontakt zur Beklagten auf und beschwerte sich über von der Windenergieanlage ausgehende Immissionen verschiedener Art. Da es in der Folge den Beteiligten nicht gelangt, sich auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Betrieb der An[…]