OLG München, Az.: 7 U 3407/13, Teilurteil vom 09.07.2014
I.
Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Abweisung der Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren – das Urteil des Landgerichts München I, 16 HK O 6807/12, vom 23.07.2013 abgeändert und – teilweise klarstellend – wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
– 3.878,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 01.04.2012 sowie
– weitere 35.727,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 01.04.2012
– sowie weitere 1.079,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 02.02.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände) (EBITDA) der Geschäftsbetrieb der Beklagten bzw. ihrer jeweiligen Ländergesellschaften für die Regionen Deutschland, Österreich und Schweiz im Jahr 2012 erzielt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
1. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind für den Kläger in Ziff. I 1 vorläufig vollstreckbar.
2. Im Übrigen (Ziff. I 2) ist das vorliegende Urteil vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Aufgrund eines „Geschäftsführervertrages“ zwischen der Beklagten und dem Kläger vom 01.11.2005 war der Kläger, der mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 01.09.2005 zu deren Geschäftsführer bestellt worden war, mit Wirkung vom 01.09.2005 bei der Beklagten, die damals als I. GmbH (sodann: I. Deutschland GmbH) firmierte, beschäftigt (Anlage K 1.1). Mit „Anhang 1 zum Geschäftsführervertrag“ vom gleichen Tag (Anlage K 1.2) wurden zwischen den Parteien die Bezüge des Klägers für seine Tätigkeit geregelt. Das Geschäftsführerverhältnis des Klägers für die Beklagte erfuhr im Zeitraum vom 25.10.2007 bis 18.12.2008 (Anlagen K 1.3 bis K 1.6) mehrere Veränderungen bzw. Ergänzungen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch die Beklagte ist hiernach vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.12.2014 (Anlage K 1[…]