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Verkehrsunfall – Kollision Motorradfahrer mit vorausfahrendem linksabbiegenden Pkw

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LG Hamburg – Az.: 306 O 133/19 – Urteil vom 09.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 13. Oktober 2018 auf der S Straße in H. in Anspruch. Beteiligt waren der Kläger mit einem auf ihn zugelassenen Motorrad, Marke Harley – Davidson und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, Marke BMW. Der Unfall ereignete sich unter im Detail streitigen Umstände dergestalt, dass der Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr, als dieser nach links abbiegen wollte um entweder zu wenden oder auf einen Parkplatz zu fahren. Die Unfallendstellung der Fahrzeuge ist aus den Fotos in der beigezogenen polizeilichen Unfallakte …. ersichtlich.

Der Kläger hat hinsichtlich des Schadens an dem Motorrad ein Gutachten erstellen lassen (K4, 4a), wodurch ihm Kosten in Höhe von 1.335,89 € entstanden. Laut dem Gutachten belief sich der Reparaturaufwand am Motorrad auf 11.182,35 €. Der Kläger hat eine Notreparatur durchführen lassen, für die er 4.905,49 € zahlte (K8).

Der Kläger wurde bei dem Unfall in streitigem Umfang verletzt (K5).

Der Kläger trägt vor, er sei Eigentümer des Motorrades gewesen. Der Beklagte zu 1) habe auf dem linken Fahrstreifen eine Vollbremsung vollzogen um zu wenden, nachdem dieser am gegenüberliegenden Fahrbahnrand die als Zeugin gehörte und dort als Prostituierte tätige Korkut K. entdeckt habe. Er, der Kläger, habe einen Aufprall nicht mehr verhindern können.

Ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € sei angemessen. Die Beklagten hätten zudem den Sach- und Sachfolgeschaden zu ersetzen, sowie einen Verdienstausfallschaden.

Nach teilweiser Klagrücknahme beantragt der Kläger noch,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 4.905,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2019 sowie ein Schmerzensgeld, welches in der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 10.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 13. Oktober 2018 auf der S – Straße in H. […]


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