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Auffahrunfall – Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Vorausfahrenden

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OLG München, Az.: 10 U 1189/14, Urteil vom 14.08.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 27.03.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 26.02.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10.03.2014 (Az. 19 O 23421/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.182,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 130,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.11.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83%, die Beklagten samtverbindlich 17%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80%, die Beklagten samtverbindlich 20%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht ist zu Unrecht von einer vollständigen Haftung der Beklagten ausgegangen.

Der Senat hat die Beweisaufnahme im Hinblick auf die Fehler in erster Instanz (vgl. Hinweis vom 06.05.2014, Bl. 62/66 d.A.) wiederholt und ergänzt (vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2014 (Bl. 80a/93 d.A.).

Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Durch das hervorragende und sachkundige Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Hubert R. steht auf Grund unfallanalytischer Feststellungen (vor allem der Schadensbilder) fest, dass der vom Zeugen O. geschilderte Unfallhergang technisch nicht bestätigt werden kann. Danach gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1), wie der Kläger und der Zeuge O. behauptet haben, kurz vor dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat und es in diesem Zusammenhang zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist. Unabhängig von den gutachterlichen Ausführun[…]


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