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Erbengemeinschaft: Einer blockiert – das kann man tun

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Was tun wenn ein Miterbe nicht kooperiert und blockiert?
Eines der Hauptprobleme, welches eine Erbengemeinschaft so mit sich bringt, ist der Umstand, dass mehrere Erben innerhalb der Gemeinschaft aufeinandertreffen. In der gängigen Praxis kommt es dabei nur zu häufig zu regelrechten Konflikten, da die Mitglieder der Zwangsgemeinschaft allesamt unterschiedliche individuelle Interessen verfolgen. Im Grunde genommen ist das Ziel der Erbengemeinschaft zwar durchaus klar definiert und allen Beteiligten ist der Umstand auch bewusst, dass die Mitglieder als eine Art Zweckgemeinschaft die Nachlassabwicklung durchführen müssen. Sollte dies im gegenseitigen Einvernehmen geschehen gibt es ja auch keinerlei Anlass für Probleme. Die Probleme entstehen für gewöhnlich erst dann, wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft keinerlei Kompromissbereitschaft an den Tag legen oder wenn ein einziges Mitglied die Erbabwicklung gezielt blockiert.
Wo liegt die Kernproblematik bei einem blockierenden Miterben?
(Symbolfoto: orig. Eviart/Shutterstock.com)

Um das Grundproblem eines blockierenden Erben richtig erfassen zu können ist es zunächst erst einmal wichtig zu wissen, warum eine Erbengemeinschaft überhaupt entsteht. Sollte ein Erblasser mehrere Erben haben, so werden diese mehreren Erben vollständig automatisch und ohne ein eigenes aktives Mitwirken zu einem Teil einer Erbengemeinschaft. Eine derartige Erbengemeinschaft ist jedoch nicht auf Dauer ausgelegt, sie verfolgt ein einziges klares Ziel: Die Abwicklung des Erbes und damit auch die Auflösung der Gemeinschaft. Die Abwicklung des Erbes erfolgt auf der Grundlage einer sogenannten Erbquote, welche jedem einzelnen Mitglied der Zweckgemeinschaft zugeordnet wird. In der gängigen Praxis jedoch bringt der Umstand, dass kein einziges Mitglied einer Erbengemeinschaft eigenständig im Namen der Gemeinschaft handeln kann, durchaus Probleme mit sich.

Eine Erbengemeinschaft kann lediglich gemeinschaftlich handeln. Derartige Gemeinschaften haben den Charakter einer Gesamthandsgemeinschaft, sodass für jegliches Handeln eine einvernehmliche Lösung im Sinne aller Mitglieder gefunden werden muss. Der komplette Nachlass steht im rechtlichen Eigentum aller und dementsprechend können auch nur alle gemeinsam über das Erbe v[…]


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