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Sachverständigenkosten Verkehrsunfall – Angemessenheit

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Amtsgericht Nürnberg
Az: 34 C 1589/07
Urteil vom 02.05.2008

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Nürnberg im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 2.5.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 623,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.1.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 540,09 EUR festgesetzt.

Tatbestand entfällt gem. § 495 a, 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 823 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a. F.

Die Kosten für die Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros XXX gemäß Rechnungen vom 22.10.2007 und 20.12.2007 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 956).
Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sog. Bagatelle-Schadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

Die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellte Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigt[…]


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