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Arbeitnehmerkündigung – Umdeutung eines Kündigungszeitpunkts

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 19 Sa 65/14, Urteil vom 17.06.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.11.2014 – Az.: 4 Ca 96/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes / Shutterstock.com

Die Parteien streiten darüber, ob die ordentliche Kündigung vom 20.08.2013 (Anlage K 4, Abl. 29 der erstinstanzlichen Akte) das zwischen den Parteien seit 01.04.2013 bestehende Vertragsverhältnis zum 30.09.2013 beenden konnte sowie einen Beschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens und über Vergütungsansprüche über den 30.09.2013 hinaus. Schließlich verlangt der Kläger eine (weitere) Bezuschussung seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie die Übereignung, Übertragung und Übergabe von 4.900.000 Stück Namensaktien der Muttergesellschaft der Beklagten im Nennbetrag von CHF 49.000,00.

Die Beklagte ist eine in R. (S) ansässige Aktiengesellschaft. Sie gehört zum R, dessen K die R1 AG mit Sitz in R. (S) ist. Außer der Beklagten gehören dem Konzern die R2 AG mit Sitz in R. (S) und die R3 GmbH mit Sitz in V (D) an. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist „Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Planung und Vermittlung von Systemen und Anlagen, insbesondere in der Audiotechnik und anderen technischen Gebieten“. Der Kläger war aufgrund eines „CRO-Vertrags“ vom 15.02.2013 (Anlage K 1, Abl. 19 ff. der erstinstanzlichen Akte) seit 01.04.2013 bei der Beklagten als internationaler Vertriebsleiter im deutschsprachigen Raum mit Schwerpunkt D beschäftigt. Dabei oblag ihm insbesondere die Leitung und Anleitung der in D und in der S gebildeten Vertriebsteams. Der Vertrag vom 15.02.2013 enthält auszugsweise nachfolgende Bestimmungen:

 „§ 1 Vertretung

Der CRO übernimmt ab 01.04.2013 die Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, und zwar vorläufig allein in dieser Funktion. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit.

Die Gesellschaft kann jederzeit neben ihm weitere Ge[…]


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