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Zahnarztrechnung – Gebührenpositionen 2197 GOZ und 2130 GOZ

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AG Celle, Az.: 13 C 1449/13, Urteil vom 11.11.2014
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Restforderung aus einer Zahnarztrechnung.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zahnarztes … den Beklagten im Jahr 2012 zahnärztlich behandelte. Die Leistungen wurden dem Beklagten mit Rechnung-Nr. 519227/12 vom 14.12.2012 (Bl. 30 ff. d. A.) mit insgesamt 13.006,22 € in Rechnung gestellt

Der Beklagte leistete folgende Zahlungen

09.01.2013 11.394,91 EUR

17.01.2013 733,81 EUR

09.07.2013 75,52 EUR

Gesamt: 12.204,24 EUR

Symbolfoto: Von sujit kantakat /Shutterstock.com

Die Zahlung der restlichen 801,98 € verweigerte der Beklagte auf Anraten seiner privaten Krankenversicherung mit der Begründung, die Gebührenziffern 2197 GOZ (insgesamt 378,01 €) und 2130 GOZ analog (insgesamt 423.97 €) seien zu Unrecht abgerechnet.

Die Klägerin behauptet, die in der streitgegenständlichen Rechnung mehrfach aufgeführten Gebührenpositionen 2197 GOZ und 2130 GOZ analog seien zu Recht in Rechnung gestellt worden.

Die Klägerin beantragt, den Teil-Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Stuttgart vom 06.08.2013, Az. 13- 9083445-05-N, bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 801,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, den Teil-Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der dem Teil-Vollstreckungsbescheid vorangegangene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 16.07.2013 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 25.02.2014 (Bl. 73 f. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 18.05.2014 (Bl. 87 ff. d. A.) samt ergänzender Berechnung vom 10.09.2014 (Bl. 120 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2014 (Bl. 114 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Die Klage ist zum größten[…]


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