LG Köln – Az.: 31 O 133/11 – Urteil vom 09.06.2011
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.03.2011 wird aufgehoben und der Antrag vom 07.03.2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Beide Parteien vertreiben über das Internet Druckerzubehör, vor allem Tintenpatronen, Lasertoner und Refill-Systeme. Schwerpunkt liegt im Vertrieb von Druckerpatronen, die mit den Druckern bekannter Hersteller kompatibel, aber preisgünstiger als diese sind. Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Internetseite mit den Ergebnissen von verschiedenen Testberichten, die sie allerdings verkürzt wiedergab. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße am 17.02.2011 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 25.02.2011 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ab dem 22.02.2011 warb die Antragsgegnerin mit 33 % Sonderrabatt, gültig bis zum 27.02.2011, für bestimmte Produkte, wobei der tatsächlich gewährte Rabatt bei einigen dieser Produkte lediglich knapp 20 % betrug.
Die Kammer hat auf Antrag der Antragstellerin vom 07.03.2011 am 11.03.2011 eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, wobei die Wirksamkeit von der Zustellung der Anlagen EV 3, 5, 7, 10 und 13 der Klageschrift abhängig gemacht worden ist. Die einstweilige Verfügung ist der Antragstellerin am 15.03.2011 zugestellt worden. Am 21.03.2011 hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Verfügung per Post zugestellt. Dabei hat sie die Anlagen EV 3, 5, 7, 10 und 13 in einfacher Kopie beigelegt. Mit Schriftsatz vom 01.04.2011, eingegangen am 07.04.2011, hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen begründet.
Die Antragstellerin meint, die Verfügung sei wirksam vollzogen worden. Die Beglaubigung der der Antragsgegnerin zugestellten Anlagen sei keine Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung. Bloße Anlagen im Sinne des § 133 ZPO müssten nicht beglaubigt werden. Im Übrigen[…]