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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen monatelanger Igelunterbringung  in der Wohnung

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AG Spandau, Az.: 12 C 133/14, Urteil vom 11.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, … Berlin, 1. OG links, bestehend aus zwei Zimmern, nebst Küche, Toilette, Dusche, Bad, Diele, einem Balkon und einem Kellerraum mit einer Größe von 59,69 qm2 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt an die Klägerin 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2014 zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages plus 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28 Februar 2015 bewilligt.
Tatbestand
Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 27. Dezember 2008 eine Wohnung im 1. OG links unter der Anschrift

Die Klägerin kündigte dieses Mietverhältnis mit Schreiben vom 02. Mai 2014 fristlos, hilfsweise ordentlich. Dem voraus gegangen waren Abmahnungen vom 22. August 2013, 22. Oktober 2013 und 13. Januar 2014 wegen Aufzucht und Pflege von kranken Igeln in der Wohnung in unterschiedlicher Anzahl, die in Käfigen gehalten wurden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 28. Januar 2014 und 19. November 2013 vorgetragen, dass sie die Igel in Ausführung des Vereinszwecks des Arbeitskreises … Berlin e.V. halte, wobei die Igel von dem Verein gepflegt und dann in den Räumen der Beklagten gehalten würden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Haltung der Igel widerspreche der mietvertraglich vereinbarten Nutzung der Räume als Wohnung und stelle auch eine unerlaubte gewerbliche Nutzung der Räume dar. Die Beklagte nutze die Wohnung nicht als Wohnung, sondern sei nach der Heirat zu ihrem Ehemann gezogen. Am 17. Oktober 2013 sei kaum Möblierung in der Wohnung vorhanden gewesen, sondern nur drei große Kartons und ein Käfig auf dem Balkon sowie ein großer Karton und sieben Käfige im Schlafzimmer. Nachbarn hätten sich über einen unangenehmen Wildtiergeruch beschwert.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung der Wohnung und Zahlung auf vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € in Anspruch und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Wohnung …, … Berlin 1.OG links, bestehend aus zwei Zimmern, nebst Küc[…]


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