Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Aktivlegitimation für Schadensersatzanspruch – Eigentumsnachweis durch Kfz-Brief

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Leipzig, Az.: 109 C 10089/13, Urteil vom 05.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 26.07.2013 in Leipzig.

Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock

Die Klägervertretung forderte die Beklagte am 07.08.2013 mit Fristsetzung zum 20.08.2013 zur Regulierung des Schadens auf.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des beschädigten PKW Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er habe das Fahrzeug am 20.10.2003 im Autohaus … Straße in Leipzig gekauft und dort auch übereignet bekommen (Beweis: Parteivernahme des Klägers).

Zudem sei der Kläger Eigenbesitzer des Fahrzeuges gewesen, weshalb die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gelte.

Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … sei gegen das ordnungsgemäß abgeparkte Fahrzeug des Klägers gefahren und habe es dabei beschädigt.

Der Unfall sei für den Fahrer des Kläger-PKW unabwendbar gewesen.

Ausweislich eines für 49,99 Euro eingeholten Kostenvoranschlages fielen Reparaturkosten in Höhe von 1.252,78 Euro netto an.

Diese Kosten seien erforderlich und angemessen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigten sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger 1.332,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 21.08.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 14.04.2014 zu zahlen und

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden aus dem Unfall vom 26.07.2013 zu ersetzen (Bl. 2 d. A.).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Bl. 31 d. A.).

Si[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv