VG Köln – Az.: 15 K 3431/20 – Urteil vom 24.11.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Zusammenfassung
(Symbolfoto: jittawit21/Shutterstock.com)
Der Kläger, ein Bundesbeamter, betankte ein Dienstfahrzeug irrtümlich mit Benzin statt mit Diesel, so dass das Fahrzeug abgeschleppt und repariert werden musste. Das Unternehmen stellte dem Kläger die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs in Rechnung und forderte ihn auf, für den Schaden aufzukommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nur einfache Fahrlässigkeit, nicht aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und dass das Unternehmen größere Sorgfalt hätte walten lassen müssen, um solche Fehler zu vermeiden. Das Unternehmen behauptet, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt und seine Pflichten als Fahrer verletzt. Der Kläger klagt darauf, dass die Zahlungsaufforderung des Unternehmens aufgehoben wird.
Die Klage blieb erfolglos, da die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die Entscheidung der Beklagten beruhte auf dem § 7 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG, der eine zulässige Rechtsgrundlage darstellt. Der Kläger habe seine Pflichten verletzt, indem er durch eine falsche Betankung einen Schaden am Pkw der Beklagten verursacht habe, der abgeschleppt und entleert werden musste. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, was von der Rechtsprechung gerechtfertigt sei. Die Tatsache, dass solche Fehler relativ häufig vorkommen, mindert ihre Schwere nicht. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die grobe Fahrlässigkeit des Klägers entschuldigen könnten. Infolgedessen hat der Kläger den der Beklagten entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe des von der Beklagten geforderten Schadensersatzes war angemessen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über ein Schadensersatzverlangen der Beklagten im Nachgang zu einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs.
Der Kläger steht als Bundesbeamter im Range eines Postbetriebsassistenten in den Diensten der Beklagten. Er wird innerhalb deren Niederlassung Betrieb C. als Verbundzusteller im Bereich des Zustellstütz[…]