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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienfond – Anlagenvermittler schuldet Informationen über Seriosität und Bonität von Fondsinitiatoren

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OLG Saarbrücken
Az: 5 U 257/05
Urteil vom 08.03.2006

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.04.2005 – 14 O 227/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.244,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von ¾ der Anteile und Ansprüche des Zeugen M. aus der Beteiligung an dem Immobilienfond G 2 und der Ansprüche gegen die I. Immobilienhandelsgesellschaft KGaA und gegen die Firma Me. Gesellschaft für Finanzbetreuung und Vermittlung mbH.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der vorbezeichneten Abtretung in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 25%, der Beklagte trägt 75% der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.993,01 EURO festgesetzt.
Tatbestand
I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach Verlust einer Geldanlage durch Beteiligung am Immobilienfonds G 2.

Der Beklagte, ein Versicherungskaufmann, sprach mit dem Zeugen M., dem Ehemann der Klägerin, im März 1995 über Versicherungs- und Finanzangelegenheiten. Der Zeuge M. ist Polizeibeamter. Der Beklagte empfahl ihm, Geld in einem bankgesicherten Fonds (S.-Fonds) und in dem Immobilienfonds G 2 anzulegen. Nach einer Werbebroschüre war es Ziel des Fonds, Immobilien zu erwerben, zu vermieten und zu verwalten. Das Gesamtinvestitionsvolumen sollte 40 Mio. DM betragen (Bl. 162 d.A.).

In einer Beispielrechnung (Bl. 13 d.A.) gegenüber dem Zeugen M. wies der Beklagte einen Reingewinn von 22.575,00 DM in neun Jahren bei einem durch Sparraten in dieser Zeit angesammelten Kapital von 35.000,00 DM aus. Der Zeuge M. unterzeichnete ein Angebot vom 16.03.1995 zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil in Höhe von 35.000,00 DM an der G 2, welchen er in monatlichen Raten von 250,00 DM einzahlen sollte. Als Verkäufer war die IH Immobilienhandelsgesellschaft mbH genannt (Bl. 20 d.A.), die nach dem auf der Rückseite des Formulars aufgedruckten Gesellschaftsvertrages der G 2 (Bl. 112 d.A.) zusa[…]


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