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Unternehmerdarlehen: Unzulässige Bearbeitungsgebühr in Bank-AGB

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 3 U 110/15, Urteil vom 25.02.2016
Leitsatz: Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Rückerstattung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten Bearbeitungsgebühr.

Der Kläger betreibt die Entwicklung von Immobilien. Zu deren Erwerb nahm er seit 2004 mehrere Darlehen bei der Beklagten auf. Für die Darlehen ab 2005 verlangte die Beklagte jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsschluss mit dem Kläger mündlich erörtert. Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist ein Vertrag vom August 2005 über 1.850.000,00 €, für den der Kläger 18.500,00 € Bearbeitungsgebühr zahlte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren verstoße als AGB gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2005 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6,0% Zinsen aus 18[…]


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