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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch über Zuwendung aus Schenkungsvertrag mit Gleichstellungsvereinbarung

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AG Bingen, Az.: 21 C 121/13, Urteil vom 07.11.2014

1.

Die Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte vom 25.10.2012 und vom 21.03.2014 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war, und zwar in Bezug auf die Auskunft über sämtliche Zuwendungen, welche sie von Seiten der am 07.03.2010 verstorbenen Erblasserin, Frau K. H., erhalten hat, und was ihr über den Wert des Erhaltenen bekannt ist, insbesondere welche Umstände ihr bekannt sind, die eine Wertberechnung ermöglichen und welche Umstände ihr bekannt sind, die für oder gegen eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff BGB sprechen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv. 300,00 Euro.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch unter Miterben.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Geschwister und gesetzliche Erben zu je ¼ neben dem im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, Frau K. H., mit dieser in rechtsgültiger Ehe verheirateten und in Zugewinngemeinschaft lebenden Vater der Parteien, dessen Erbteil ½ beträgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 08.10.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 26.10.2012 auf, Auskunft über Schenkungen und sonstige ausgleichungs- und anrechnungspflichtige Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2012 : „Schenkungen und sonstige Ausgleichungs- und anrechnungspflichtige Zuwendungen habe ich von meiner Mutter nicht erhalten. Lediglich im Jahr 1984 habe ich zusammen mit meinem damaligen Ehemann K. P. von meinen Eltern 100.000,00 DM erhalten, also ich 50.000,00 DM und K. P. 50.000,00 DM. Das Geld stammte nach meiner Auffassung allein von meinem Vater, denn meine Mutter hatte keine eigenen Einkünfte…“ Unerwähnt ließ die Beklagte, dass sie und ihr damaliger Ehemann laut notariellem Schenkungsvertrag von 1984 (Notar W., K5) von der Erblasserin und deren Ehemann einen Bauplatz in der U. in D. geschenkt erhalten hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte deshalb auf, die von ihr erteilten Auskünfte im Hinblick auf Richtigk[…]


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