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Kündigung einer privaten Krankenversicherung per Telefax – Nachweis

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LG Dresden, Az.: 8 O 966/13, Urteil vom 12.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.669,33 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.07.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.08.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.09.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.10.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.11.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.12.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.01.2010,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.02.2010,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.03.2010,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.04.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.05.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.06.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.07.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.08.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.09.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.10.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.11.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.12.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.01.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.02.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.03.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.04.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.05.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.06.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.07.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.08.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.09.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.10.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.11.2011

sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von € 15,00 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 446,13 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 70 % die Klägerin und 30 % die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand


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