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Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft

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AG Neumünster, Az.: 27 Ls 567 Js 30265/14 (98/14), Beschluss vom 17.11.2014

In der Strafsache wegen Diebstahls im besonders schweren Fall …wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 05.07.2014 (Az: 303 Gs 326/14) aufgehoben.
Gründe
Der Angeschuldigte wurde am 05.07.2014 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel vom gleichen Tag seitdem in Untersuchungshaft. Er wird im Haftbefehl beschuldigt, in der Zeit vom 14.05. bis zum 05.07.2014 in Kiel in 6 Fällen Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl Bezug genommen. Im Haftprüfungstermin vom 10.09.2014 ist der Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses aufrechterhalten worden. In der Übersendungsverfügung (Band I Bl. 124 d. A.) hat der Haftrichter der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass in Anbetracht der zwischenzeitlich vorliegenden Gutachtenergebnisse in den nächsten Wochen über die Anklageerhebung entschieden werden könne. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft Kiel unter dem 05.10.2014 (Band I Bl. 135 ff. d. A.) dann auch Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben, diese jedoch an das Amtsgericht Kiel gerichtet. Von dort ist die Anklage mit Verfügung vom 14.10.2014 (Band I Bl. 143 d. A.) unter Hinweis auf ein fehlendes und ein unzutreffendes Datum betreffend einzelner Taten und im Hinblick auf eine inhaltliche Ungenauigkeit an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung zurückgesandt worden. Dort ist am 20.10.2014 die Anklage vom 05.10.2014 zurückgenommen worden und unter dem 20.10.2014 eine inhaltlich korrigierte Anklage –  allerdings wieder vor dem unzuständigen Gericht in Kiel –  erhoben worden. Durch E-Mail vom 29.10.2014 (im Haftheft) hat der Haftrichter die zuständige Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass für die Verhandlung der Sache das Amtsgericht Neumünster nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit in Haftsachen ausschließlich zuständig sein dürfte. Ebenso hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 30.10.2014 (Band I Bl. 156 d. A.) nach Zustellung der Anklageschrift die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gerügt mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft Kiel unter dem 10.11.2014 die Anklage vom 20.10.2014 dann wiederum zurückgenommen hat. Durch Anklageschrift vom selben Tag ist dann vor dem Amtsgericht Neumünster die Anklage erhoben worden.


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