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Behindertentestament zugunsten eines Betreuten

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Jahresgebühr für die Betreuung
OLG Stuttgart – Az.: 8 W 434/19 – Beschluss vom 02.04.2020

1. Auf die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 werden der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 29.11.2019 – 1 T 173/19 – und der Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 09.10.2019 – A XVII 359/18 – abgeändert. Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Aalen vom 07.03.2018 – Kassenzeichen … – wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.

Für den Betroffenen wurden mit Beschluss des Notariats Aalen als Betreuungsgericht vom 28.01.2014 die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu ehrenamtlichen Betreuern mit den Aufgabenkreisen aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten von Post bestellt. Da das Vermögen des Betroffen die Freigrenze von 25.000 € nicht überstieg (Vermögen lt. Vermögensverzeichnis zum Stichtag 28.01.2014 [Bl. 22 d.A.] = 1.387,32 €; zum Stichtag 01.02.2015 = 1.557,24 € [Bl. 26 d.A.]; zum Stichtag 01.02.2016 = 1.468,24 [Bl. 34 d.A.]; zum Stichtag 01.02.2017 = 1.493,24 € [Bl. 42 d.A.]), wurden Jahresgebühren gemäß GNotKG KV Nr. 11101 zunächst nicht erhoben.

Am 19.09.2017 verstarb der Onkel des Betroffenen … … und der Betroffene wurde aufgrund Testaments vom … 2017 (Bl. 66 ff. d.A.) hälftiger – außer von den Vorschriften der §§ 2116, 2118, 2119 BGB nicht befreiter – Vorerbe. Hinsichtlich des dem Betroffenen zufallenden Erbteils hat der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und die weitere Beteiligte zu 2 zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Zusätzlich hatte der Erblasser angeordnet, dass die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Testamentsvollstreckerin nicht über den Erbteil verfügen, jedoch bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken darf. Nach erfolgter Erbauseinandersetzung sollte sich die Testamentsvollstreckung an den Vermögenswerten, die dem Betroffenen bei der Nachlassteilung zufallen, fortsetzen. Die Testamentsvollstreckerin wurde gemäß § 2216 Abs. 2 BGB verbindlich angewiesen, die dem Betroffenen gebührenden jährlichen Reinerträgnisse des Nachlasses ausschließlich in Form von Geschenken zum Geburts- und Namenstag, zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten, Zuwendungen zur Befriedigung individueller Bedürfnisse, Zuschüssen […]


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