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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkauf – Rückabwicklung wegen Motorproblemen

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 59/07
Urteil vom 29.10.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.978,24 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Citroen C 5 Kombi 2,0 16 V Exklusive (amtliches Kennzeichen …..), Fahrgestellnummer, Fahrzeugbriefnummer

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des gelieferten Fahrzeugs im Verzug befinde.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bestellung vom 14. Januar 2004 bestellte der Kläger bei dem Beklagten, der ein Citroen Autohaus betreibt, einen fabrikneuen Pkw der Marke Citroen Typ C 5 Kombi 2,0 16 V zum Preis von insgesamt 25.695,00 EUR. Im Kaufpreis nicht enthalten ist eine Citroen Garantie für 48 Monate bzw. 70.000 km („Citroen Garantie Plus-Vertrag für Barzahler“). Hierfür bezahlte der Kläger gesondert 600,00 EUR brutto.

Am 25. Februar 2004 wurde das Fahrzeug an den Kläger ausgeliefert.

Im Juni sowie erneut im Oktober 2004 war der Wagen in der Werkstatt des Beklagten. Um welche Mängel es dabei ging, ist zwischen den Parteien streitig gewesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 14. März 2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kauf. Zur Begründung gab er an, ihm sei ersichtlich ein „Montagsauto“ geliefert worden; weitere Mängelbeseitigungsversuche seien ihm nicht zumutbar.

In erster Instanz hat er beantragt,
1.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.639,40 EUR (richtig: 25.695,00 EUR) sowie weitere 600,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Fahrzeugs unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils in Höhe von 3.498,63 EUR.

2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des[…]


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