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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Kellerfeuchtigkeit

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AG Spandau, Az.: 5 C 4/15, Urteil vom 31.03.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte nach § 432 BGB 338,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 169,00 € jeweils seit dem 06.01.2015 und 03.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/14 und die Beklagten 13/14 als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Abfassung eines Tatbestands unterblieb gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Den Klägern steht gegen die Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Mietvertrag vom 15.10.2013 ein Mietzahlungsanspruch für die Monate Januar und Februar 2015 in Höhe von insgesamt 338,00 € zu.

Soweit der Keller des Reihenhauses in einem 2,61 qm großen Abteil rechts und links des Kellerlichtschachtes im Januar und Februar 2015 noch geringe Feuchtigkeit an seitlich angebrachten Rigipsplatten aufwies und ein Trocknungsgerät aufgestellt war, erachtet das Gericht eine Mietminderung für die vorgenannten Monate in Höhe von 3 Prozent der Bruttomiete für ausreichend und angemessen (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der mitvermietete Kellerraum ist zwar nicht als Wohnfläche vermietet worden, die – vertragsgemäße – Nutzungsmöglichkeit des 2,61 qm großen Kellerraums war durch die noch vorhandene Restfeuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Symbolfoto: Von cunaplus /Shutterstock.com

Allerdings erachtet das Gericht eine Minderungsquote von 3 % angesichts der Größe des Kellerraums für angemessen und ausreichend.

Für die Stromkosten haben die Kläger einen Betrag von 40,00 €/Monat mietmindernd anerkannt.

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe von 25 % ist nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Die Klage auf künftige Leistung der Miete für Januar und Februar 2015 gemäß § 259 ZPO war zunächst zulässig und begründet, da die Kläger die Erklärung der Beklagten vom 01.12.2014 nur dahi[…]


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