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Strafgefangener – Auszahlung seines Eigengeldes

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IXa ZB 287/03
BESCHLUSS vom 16.07.2004
Vorinstanzen: LG Potsdam; AG Brandenburg

Leitsatz:
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. September 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Wert: bis zu 5.000 €.

Gründe:
1.
Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Neuruppin. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 wurde wegen der Ansprüche aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des Schuldners gegen das Land Brandenburg „auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld“ gepfändet. Auf die Erinnerung des Schuldners, der als arbeitspflichtiger Gefangener Arbeitsentgelt bezog, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2002 die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei, wobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob die 5. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Potsdam den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 auf und wies die Erinnerung des Schuldners zurück. Dieser Beschluss wurde auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschl[…]


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