Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 22/22 – Beschluss vom 26.04.2022
Die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes vom 02.03.2022 und vom 11.03.2022 werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Sicherungshypothek nicht davon abhängig zu machen, dass das Finanzamt den Antrag elektronisch einreicht.
Gründe
I.
Das Finanzamt Lübeck hat mit Schriftsatz vom 23.02.2022, eingegangen am 28.02.2022, beim Grundbuchamt Lübeck die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 22.983,07 Euro zugunsten des Landes Schleswig-Holstein beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 02.03.2022 hat das Grundbuchamt das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 130d ZPO aufgefordert, den Antrag elektronisch einzureichen.
Hierauf hat das Finanzamt ein Dokument am 08.03.2022 elektronisch, jedoch ohne (qualifizierte) Signatur, an das Amtsgericht Lübeck übersandt.
Mit Zwischenverfügung vom 11.03.2022 hat das Grundbuchamt das Finanzamt aufgefordert, den Antrag mit qualifizierter Signatur elektronisch einzureichen.
Hiergegen wendet sich das Finanzamt mit der Beschwerde vom 25.03.2022 mit der Begründung, weder § 14b FamFG noch § 130d ZPO würden vorliegend greifen, weil die elektronische Einreichung in § 135 GBO abschließend geregelt sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen. Zugleich hat das Finanzamt beantragt, gemäß § 76 GBO im Wege einstweiliger Anordnung, das Grundbuchamt anzuweisen, zur Sicherung eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich auf den Standpunkt gestellt, § 135 GBO enthalte mit Blick auf die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form keine spezielle Regelung für Behörden, sondern eröffne diese nur für Notare. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Finanzamtes ist zulässig. Insbesondere musste die Beschwerde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch eingereicht werden, weil § 14b FamFG vorliegend nicht greift (ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2022 – 17 W 96/22). Die Einlegung der Beschwerde ist in § 73 GBO abschließend normiert. § 73 Abs. 2 GBO eröffnet die Möglichkeit der Einlegung in elektronischer Form und verweist in Satz 2 auf § 14 Abs. 1-3 und 5 FamFG. Auf § 14b FamFG wird nicht verwiesen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Zwischenverfügungen sind aufzuheben, weil das Finanzamt Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einzureichen hat. Diese Verpflichtung ergibt si[…]