OVG NRW
Az.: 10 B 2544/03
Beschluss vom 04.02.2004
Vorinstanz: VG Düsseldorf – Az.: 9 L 4102/03
Leitsätze:
1. Der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW meint eine (gedachte) Linie, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken trennt, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasserflächen sind.
2. Die Zahl der Nachbargrenzen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wird aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Tendieren aufeinanderstoßende Grenzlinien gegen 180°, ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen.
Der Antragsteller wendete sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer PKW-Garage. Das Garagengebäude sollte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, deren Grenzlinie in diesem Bereich in einem Winkel von 118°aufeinanderstoßen. Die Längen der grenzständigen Außenwände der Garage betragen 9 m bzw. 6 m. Das VG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller in öffentlichen Nachbarrechten verletzt.
Zu Recht geht das VG davon aus, dass die geplante Garage der Beigeladenen die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bestimmten Längenmaße einhält. Nach dieser Vorschrift sind an der Nachbargrenze gebaute Garagen ohne eigene Abstandfläche zulässig, wobei die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. In der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW eine (gedachte) Linie meint, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Was-ser-)Flächen sind, trennt. Dabei wird die Zahl der Nachbargrenzen aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Gegebenenfalls ist – zur Verhinderung eines Abschirmeffekts einer Grenzb[…]