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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufforderung zum Drogen-Screening – Schadensersatz

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Az.: 3 Sa 364/19 - Urteil vom 25.01.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2019, Az. 6 Ca 3873/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall) sowie die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen.

Der 1961 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.10.2012 als Mitarbeiter bei der Beklagten in der Qualitätskontrolle und Sicherung tätig. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.576,75 EUR, netto 1.663,07 EUR.

Zu den Aufgaben des Klägers im Bereich der Qualitätskontrolle gehörte es, die von der Beklagten hergestellten Flächenheizungen, die Komponenten aus Kunststoffrohren und Dämmstoffen enthielten, zu Prüfzwecken an der Kreissäge zu zerschneiden und an Schneidemaschinen zu bearbeiten.

Am 09.12.2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem unmittelbaren Vorgesetzten St. und dem technischen Leiter N. statt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, Drogen zu konsumieren. Er wurde von Herrn N. aufgefordert, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Herr N. äußerte in diesem Gespräch, die Beklagte sei nach Angabe einer Anwaltskanzlei im Interesse der Sicherheit des Klägers berechtigt, dies von ihm, dem Kläger, zu verlangen.

Der Kläger suchte daraufhin absprachegemäß am nächsten Tag (10.12.2015) seinen Hausarzt Dr. H. auf, um ein Drogenscreening durchführen zu lassen. Herrn St. teilte er mit, der Arzt habe ihm mitgeteilt, aufgrund der bestehenden Feiertage werde das Ergebnis voraussichtlich 10 bis 14 Tage auf sich warten lassen. Die Praxis des Hausarztes des Klägers war vom 21.12.2015 bis zum 04.01.2016 geschlossen. Am 14.12.2015, als der Kläger zur Arbeit erschien, wurde er von dem technischen Leiter, Herrn N., bis auf Weiteres von der Arbeit freigestellt und nach Hause geschickt.

Am 23.12.2015, unter Fristsetzung bis zum 29.12.2015, teilten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten dem Kläger schriftlich auszugsweise Folgendes mit:

„…

Gegenstand unserer Mandatierung sind mehrere Gespräche zwischen Ihnen und der Arbeitgeberin. Sie hatten nach mehrfachem Bestreiten zugegeben, regelmäßig Betäubungsmittel zu sich zu nehmen.

Es sei vorausgeschickt, dass unabhÃ[…]


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