OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 39/19 – Beschluss vom 07.10.2020 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 13/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.10.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis haftungsrechtlich einzustehen haben. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erwiesen. Auch die Verurteilung der Beklagten dem Umfang nach ist nicht zu beanstanden; vielmehr ist davon auszugehen, dass – im Rahmen der Anschlussberufung der Klägerin – weiterer Sachschaden zuzusprechen ist, vor allem aber auch die begehrte Feststellung getroffen werden müsste. Bei der Bewertung des Unfallgeschehens ist davon auszugehen, dass die Klägerin ein Pedelec i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG führte; dabei handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Rechtssinn. Die Klägerin hat hierzu detailliert und unter Vorlage der technischen Spezifikationen ihres Fahrrades (Bl. 91 d.A.) vorgetragen, dass dieses über einen Hilfsmotor mit einer Leistung von 250 Watt verfügt und die Unterstützung ihrer Muskelkraft zur Fortbewegung des Rads lediglich bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h stattfindet. Dementsprechend hätte es den Beklagten oblegen, diesen Sachvortrag substantiiert anzugreifen; allein der Hinweis, die Klägerin habe „ein Kraftfahrzeug gesteuert“ (vorletzter Absatz der Berufungsbegründung, Schriftsatz vom 29.04.2019, Bl. 256 d.A.) genügt diesen Anforderungen nicht. 1. Die Beklagten beanstanden zu Unrecht, dass das Ausgangsgericht nicht das Fahrverhalten der Klägerin bei ihrer Auffahrt von der … auf die … berücksichtigt hat. Darauf, dass die Klägerin infolge eines Höhenunterschiedes beim Auffahren ins Schlingern geraten ist, was diese auch eingeräumt hat, kommt es für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht an. Denn zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Folgenden ihre Fahrbewegungen wieder stabilisieren konnte; zum anderen und vor allem steht fest, dass sich der streitgegenständliche Unfall in zeitlicher und räumlicher Hinsicht deutlich nach dem Auffahren von der alten auf die neue … ereignet hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass diese Umstände mit dem streitgegenständlichen Unfall – genauer: den haftungsbegründenden Zusammenhang – nicht in kausalem Zusammenhang stehen (zum Mitverschuldenseinwand der Beklagten im Hinblick auf die Fahrweise der Klägerin am eigentlichen Unfallort s. im Folgenden unter 3.). 2. Das Ausgangsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten für den Unfall und seine Folgen haftungsrechtlich einzustehen haben. a) Die Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. ergibt sich bereits verschuldensunabhängig aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Nach den Feststellungen des Sachverständigen …, die mit der Berufung auch nicht angegriffen werden, kam es während des Passierens durch den Beklagten zu 1. zum Zusammenstoß mit dem Fahrrad der Klägerin und dadurch zu deren Sturz. Bereits aus den polizeilich angefertigten Bildern ergibt sich, dass der Lenker des Fahrrades um 180° herumgeschlagen worden ist, was allein mit dem Umfallen des Rades nicht zu erklären ist. Zudem lassen sich die am Fahrzeug der Beklagten zu 2….