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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung mit Elementarschaden – Zusatzversicherung – Rückstau

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KG Berlin – Az.: 6 U 162/17 – Beschluss vom 18.05.2018
Gründe
I.

1. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Grund einer auf der Grundlage der hiermit in Bezug genommenen AL-VGB 2005 sowie der “Besondere(n) Bedingungen und Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (Wgeb)” bestehenden Wohngebäudeversicherung auf Erstattung der durch einen Wasserschaden infolge eines Unwetters mit Starkregen am 14. Juli 2016 entstandenen Kosten in Höhe von 5.757,86 EUR zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat auf Grund der vereinbarten XXL-Deklaration für Schäden an Fußbodenbelägen, Tapeten und Farbanstrichen 2.500,- EUR nebst Zinsen anerkannt. Über diesen Betrag hat das Landgericht am 25. April 2017 ein Anerkenntnisurteil erlassen.

Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 5. Dezember 2017 (Bl. 62-66 d.A.) hat das Landgericht die – noch anhängige – Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie

1. 3.257,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.511,30 EUR seit dem 19. Oktober 2016 und aus 746,66 EUR seit dem 7. August 2017 (Rechtshängigkeit),

sowie

2. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2017

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat di[…]


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