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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – abbiegender Pkw mit einem auf Gehweg entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer

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AG Marl, Az.: 23 C 428/14, Urteil vom 08.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aufgrund eines Unfalls am 15.06.2013, gegen 15:20 Uhr, im Bereich Spechtstr. / Rebhuhnweg, an dem die Klägerin als Radfahrerin und die Beklagte zu 1) als Halterin und Führerin des Fahrzeuges … beteiligt war. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) rechtschutzversichert.

Die Klägerin befuhr den linken Bürgersteig der Spechtstr. in Richtung Rebhuhnweg. Ein gesonderter Radweg ist dort nicht ausgewiesen. Die Beklagte zu 1) befuhr den Rebhuhnweg in Richtung Spechtstraße und wollte nach rechts in die Spechtstraße einfahren. Bei dem Rebhuhnweg handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich. Die Klägerin näherte sich der Beklagten zu 1) für diese von rechts kommend. Die Sicht der Beklagten zu 1) nach rechts auf die Spechtstraße sowie die Sicht der Klägerin nach links auf den Rebhuhnweg waren jeweils durch Bäume und Büsche eingeschränkt. Die Spechtstraße nimmt dort einen kurvigen Verlauf. Im Einmündungsbereich Spechtstr./. Rebhuhnweg kam es zu einem Zusammenstoß der Klägerin mit der Beklagten zu 1), wobei die Beklagte zu 1) die Klägerin frontal erfasste. Das Fahrrad der Klägerin befand sich teilweise unter dem linken Vorderrad des Fahrzeugs der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ausschließlich nach links geschaut und die Klägerin dadurch übersehen. Ferner sei die Beklagte zu 1) mit erheblicher, einer Wohn- und Spielstraße nicht angepasster Geschwindigkeit aus dem Rebhuhnweg herausgefahren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund dessen kein (Mit-)Verschulden an dem Unfallereignis treffe, insbesondere, da in Wohngebieten un[…]


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