AG Marl, Az.: 23 C 428/14, Urteil vom 08.05.2015 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aufgrund eines Unfalls am 15.06.2013, gegen 15:20 Uhr, im Bereich Spechtstr. / Rebhuhnweg, an dem die Klägerin als Radfahrerin und die Beklagte zu 1) als Halterin und Führerin des Fahrzeuges … beteiligt war. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) rechtschutzversichert. Die Klägerin befuhr den linken Bürgersteig der Spechtstr. in Richtung Rebhuhnweg. Ein gesonderter Radweg ist dort nicht ausgewiesen. Die Beklagte zu 1) befuhr den Rebhuhnweg in Richtung Spechtstraße und wollte nach rechts in die Spechtstraße einfahren. Bei dem Rebhuhnweg handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich. Die Klägerin näherte sich der Beklagten zu 1) für diese von rechts kommend. Die Sicht der Beklagten zu 1) nach rechts auf die Spechtstraße sowie die Sicht der Klägerin nach links auf den Rebhuhnweg waren jeweils durch Bäume und Büsche eingeschränkt. Die Spechtstraße nimmt dort einen kurvigen Verlauf. Im Einmündungsbereich Spechtstr./. Rebhuhnweg kam es zu einem Zusammenstoß der Klägerin mit der Beklagten zu 1), wobei die Beklagte zu 1) die Klägerin frontal erfasste. Das Fahrrad der Klägerin befand sich teilweise unter dem linken Vorderrad des Fahrzeugs der Beklagten zu 1). Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ausschließlich nach links geschaut und die Klägerin dadurch übersehen. Ferner sei die Beklagte zu 1) mit erheblicher, einer Wohn- und Spielstraße nicht angepasster Geschwindigkeit aus dem Rebhuhnweg herausgefahren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund dessen kein (Mit-)Verschulden an dem Unfallereignis treffe, insbesondere, da in Wohngebieten und dort, wo ein gesondert ausgewiesener Fahrradweg nicht bestehe, auch infolge ständiger, ortsüblicher und jahrzehntelanger Übung ein Befahren des Bürgersteiges für Radfahrer zulässig sei. Bei aufmerksamer und vorsichtiger Annäherung an den Kreuzungsbereich und entsprechendem Blick nach links und rechts sei der Zusammenstoß für die Klägerin vermeidbar gewesen. Für sie sei der Unfall allerdings unvermeidbar gewesen, da sie nicht mehr habe reagieren bzw. ausweichen können. Die Klägerin behauptet, durch den Unfall nicht unerheblich verletzt worden zu sein. Sie habe an der rechten Körperseite Hämatome erlitten, die jedoch mittlerweile verheilt seien. Ferner habe sie am linken Unterschenkel ein 8 cm großes Hämatom erlitten, welches letztlich zu Verhärtungen und anhaltenden Schmerzen geführt habe, an denen sie heute noch leide. Die Stelle sei druckempfindlich wie bei einem frischen Hämatom. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte wird auf Bl. 8-16 d.A. verwiesen. Bei der Schmerzensgeldhöhe sei insbesondere auch die monatelange Verzögerung bei der Bearbeitung der Sache durch die Beklagte zu 2) zu berücksichtigen. Der weitere Heilungsverlauf sei medizinisch nicht sicher darstellbar, bei ausbleibender spontaner Heilung sei sogar eine Operation möglich. Des Weiteren macht die Klägerin Nettoreparaturkosten für ihr beschädigtes Fahrrad aufgrund eines „Totalschadens“ geltend. Diesbezüglich wird auf den Kostenvoranschlag Bl. 6 d.A….