OLG Hamm – Az.: I-6 U 51/17 – Beschluss vom 22.05.2017
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung gem. Versicherungsschein vom 02.10.2015 (Bl. 3 ff. GA) auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Bl. 38 ff. GA) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung (BBR PHV, Bl. 42 ff. GA). Ziffer V Nr. 1.a) BBR PHV lautet:
„Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung““
Der Kläger begehrt Deckungsschutz hinsichtlich der Ansprüche, die seine ehemaligen Vermieter mit Schreiben vom 06.05.2015 wegen übermäßiger Benutzung ihm gegenüber geltend gemacht haben (Bl. 25 GA). Er vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Ausschlussklausel in Ziffer V. Nr. 1.a) BBR PHV, weil keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliege, sondern die Wohnung ordnungsgemäß genutzt worden sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz bezüglich des Versicherungsfalles „Beendigung Mietverhältnis M-Straße 10 in M“ zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag fort.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung sowie […]