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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verteilerfahrbahn – Autobahnverzweigung

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 166/08
Urteil vom 29.07.2008

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten gegen das am 20.03.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 9 O 333 / 07 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 45 % dem Kläger und zu 55 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.020,79 EUR festgesetzt, wovon 2.709,35 EUR auf die Erstberufung des Klägers und 3.311,44 EUR auf die Zweitberufung der Beklagten entfallen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen .
Gründe:
A.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 17.8.2007 gegen 10.00 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW, dessen Halter und Eigentümer der Zweitbeklagte ist, aus Richtung M. kommend die rechte Fahrspur der BAB 6.

Hinter der Auffahrt F. befindet sich eine Autobahnabzweigung. Verkehrsteilnehmer, die geradeaus weiter fahren, gelangen auf die A 620 Richtung S.. Die BAB 6 zweigt nach rechts Richtung Frankreich ab. Der Beklagte zu 1) wollte Richtung Frankreich fahren und zu diesem Zweck auf eine parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn wechseln, welche auf die sich später zweispurig öffnende Autobahn Richtung Frankreich führt. Hierbei kam es unter von den Parteien kontrovers geschilderten Umständen zu einer Kollision mit dem PKW des Klägers, der die Autobahnauffahrt F. befuhr und auf der sich fortsetzenden Verteilerspur ebenfalls Richtung Frankreich fahren wollte. An der Auffahrt F. befindet sich ein Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren!).

Der Kläger behauptet, er habe sich bereits mehr als 100 Meter auf der Verteilerspur befunden, als der Erstbeklagte mit deutlich höherer Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h) ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen auf die Verteilerspur Richtung Frankreich gewechselt sei. Der Kläger habe den Fahrstreifenwechsel trotz Umschau nach hinten und links nicht bemerkt und den Anstoß nicht vermeiden können.

Die Beklagte zu 3) hat auf unstreitige Sch[…]


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