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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltskostenersatz bei Inanspruchnahme der eigenen Kfz-Kaskoversicherung

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AG Leipzig, Az.: 118 C 7593/08, Urteil vom 19.12.2008

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den durch die Inanspruchnahme der … -… -Allgemeinen Versicherungs AG, als Kraftfahrt-Kasko-Versicherung Versicherungsscheinnummer: … -…-D wegen des Verkehrsunfalls vom 16.06.2007 entstehenden Rabattschadens unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu erstatten.

II. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 169,58 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 16.10.2008 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Streitwert: 1.569,73 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock.com

Am 16. Juni 2007 ereignete sich gegen 05.15 Uhr auf der Kreuzung zwischen K Straße sowie der A-Straße in Leipzig ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer eines in seinem Eigentum stehenden Pkw vom Typ VW Passat Variant 1.9 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie Herr …, als Fahrer eines von der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Wagens vom Typ Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren.

In Ermangelung von unbeteiligten Zeugen erfolgt eine Regulierung der Verkehrsunfallschäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %.

Die Reparaturkosten für das Auto des Klägers, welche sich auf 11.595,50 Euro belaufen, wurden von der bei der HUK-Coburg vorgehaltenen Kraftfahrt-Kask[…]


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