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Corona-Pandemie – Herabsetzung der Miete bei Vertragsanpassung

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Mietherabsetzung im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB
LG München I – Az.: 31 O 7743/20 – Urteil vom 25.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143.752,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.917,62 Euro seit 08.04.2020, aus weiteren 47.917,62 Euro seit 09.05.2020 und aus weiteren 47.917,62 Euro seit 06.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 8.785,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.531,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 305.077,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Kontext der Corona-Pandemie Ansprüche auf Zahlung mehrerer Monatsmieten aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag vom 19.10.2001 (Anlage K1) über die Hotelimmobilie … in … . Die Beklagte betreibt in dem streitgegenständlichen Mietobjekt ein Hotel.

Hinsichtlich der ursprünglichen Vertragsparteien und den zwischenzeitlichen Entwicklungen wird auf den unstreitigen Vortrag auf Seite 3 der Klageschrift vom 23.06.2020 Bezug genommen.

Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Ziffer 1: „(…) Das Mietobjekt soll 105 Hotelzimmer, ein Restaurant, eine Rezeption, die erforderlichen Verkehrswege und Verkehrsflächen, Wirtschafts-, Neben-, Lager-, Technik- und Personalräume, Außen- und Grünflächen sowie Werbeflächen gem. § 14 und die notwendigen Verkehrs- und Abstellflächen für 60 Pkws gemäß den Entwurfsplänen (Anlage 3) und dem Lageplan (Anlage 1) aufweisen. (…)“

§ 1 Ziffer 2: „(…) Soweit die Anlagen zu diesem Vertrag Einzelheiten des zu errichtenden Mietobjektes nicht festlegen, schuldet die Vermieterin die Überlassung eines Hotelgebäudes samt Außenanlagen, das – soweit nicht von der zuständigen Behörde Ausnahmen oder Befreiungen gewährt werden – allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschr[…]


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