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Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraße

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AG Regensburg – Az.: 4 C 1495/15 BSch – Urteil vom 02.08.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 95 %, die Klägerin zu 1 weitere 5 %.

Die Kosten der Streithelferin und die durch den Streitbeitritt verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Beklagte ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße ‚Donau‘. Auf dieser Wasserstraße fuhr der Kläger zu 2 als verantwortlicher Schiffsführer am 02.09.2011 gegen 12:50 Uhr mit dem Schubverband der Klägerin zu 1 bestehend aus Tankmotorschiff [TMS] … bergwärts. Im Bereich Winzer bei Donau-km 2263.300 führte ein Manöver des Klägers zu 2 dazu, dass der Schubverband durch die Strömung ans rechte Ufer gedrückt wurde und dort außerhalb der Fahrrinne auf Kies festkam. Nachdem das TMS vom TSL abgekoppelt war, konnte es freigefahren und etwa 100 m flussabwärts am linken Ufer vor Anker gelegt werden.

Der Kläger zu 2 benachrichtigte die Wasserschutzpolizei und die Beklagte. Außerdem wahrschaute er auf Kanal 10 ständig die durchgehende Schifffahrt mit der Aufforderung, den festgefahrenen TSL mit der gebotenen Vorsicht langsam zu passieren.

(Symbolfoto: Von Leonid Andronov/Shutterstock.com)

Mitarbeiter der Beklagten und Beamte der Wasserschutzpolizei veranlassten Messungen, wie tief der TSL in dem Kiesgrund festlag, sowie Peilungen der Fahrrinne und veranlassten den Kläger zu 2, die Buganker fallen zu lassen, eine Ankerwache aufzustellen und die Havariebeleuchtung in Form eines roten über einem weißen Licht zu setzen.

Der TSL wurde sodann von mehreren Berg- und Talfahrern passiert.

Nach Einbruch der Dunkelheit näherte sich das Fahrgastkabinenschiff [FGKS] … der Streithelferin zu 2, welches vom Streithelfer zu 1 geführt wurde und sich auf der Bergfahrt nach Regensburg befand. Das Vorschiff des TSL kam frei und wurde von der Strömung über Steuerbord in die Fahrrinne gedreht, wo es mit seinem Steuerbordvorschiff mit der Backbordseite des FGKS kollidierte, we[…]


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