AG Eilenburg, Az.: 8 Cs 818 Js 61559/14, Urteil vom 16.06.2015
1) Der Angeklagte ist schuldig des fahrlässigen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 3 Fällen.
2) Er wird deshalb verwarnt.
3) Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € bleibt vorbehalten.
4) Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 1, 6 Abs. 1 und 2 PflVG, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte hat den Beruf eines Baufacharbeiters erlernt. Er erzielt derzeit einschließlich der Zuschläge ein Einkommen von netto 1.500,00 €. Er unterliegt der Lohnpfändung in Höhe von 200,00 €. Zudem hat er Kindesunterhalt in Höhe von 200,00 € zu zahlen.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock.comAm Vormittag des 14.06.2014 fuhr der Angeklagte mit dem PKW Renault mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem F. Weg. Das Fahrzeug gehörte ihm, seine Lebensgefährtin war jedoch intern verpflichtet, die Beiträge zur Versicherung zu zahlen. Dieser ihrer Verpflichtung war sie in den letzten Monaten vor dem Unfall nicht mehr nachgekommen, sodass das Versicherungsverhältnis gekündigt worden war. Dies war dem Angeklagten nicht bekannt, hätte ihm aber bei besserer Kommunikation bekannt sein können.
Gegen 11.30 Uhr verursachte der Angeklagte dadurch einen Verkehrsunfall, dass er auf den vorausfahrenden PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … auffuhr, der verkehrsbedingt halten musste. Dadurch erlitten die Insassen dieses Fahrzeugs, nämlich der Fahrzeugführer J. W., seine Ehefrau C. C.-W, und das Kind R. W. Verletzungen, nämlich unfalltypische Schleudertrauma bzw. Distorsionen der Halswirbelsäule.
Wegen dieses Unfalls und seiner Folgen wurde der Angeklagte mit Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom Januar 2015 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 2.750,00 € verurteilt, sowie zur Begleichung von Sachschäden in Höhe von ca. 4.500,00 €.
Strafanträge wurden form- und fris[…]