Oberlandesgericht Hamm
Az: I-18 U 137/08
Urteil vom 19.03.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2008 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen nebst dem zugehörigen Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin, die Beklagte zu 1 und den Drittwiderbeklagten mit mehr als 20.000,00 EUR; die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Sachverhaltsdarstellung
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Die Klägerin, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Drittwiderbeklagten ist, begehrt von den Beklagten im Wege der Stufenklage die Erstellung eines Buchauszuges, Abrechnung, Zahlung ausstehender Provisionen, Schadensersatz und einen nach den BVK-Berechnungsregelungen berechneten Handelsvertreterausgleich.
Die Beklagte zu 1 und ihr folgend die Nebenintervenientin, die jetzt 100%ige „Anteilsinhaberin“ beider Beklagten ist, verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten Schadensersatz für vertrags- und wettbewerbswidrig ungedeckte Kunden. Eine weitergehende, allein gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten negative Feststellungswiderklage hat das Landgericht mit Teilurteil vom 24.08.2007 (Bl. 277/2 ff d.A.) mangels Feststellungsinteresse abgewiesen. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig.
Die Beklagte zu 1 betätigt sich als Versicherungsmaklerin insbesondere im Bereich der Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure. Sie betreut ihre Kunden u.a. über für sie tätige Handelsvertreter, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin für die Beklagten als Handelsvertreterin oder Handelsmaklerin tätig war. Unstreitig war es Aufgabe der Klägerin, Kunden für die Beklagte zu 1 zu vermitteln und umfassend zu betreuen. Hierzu bediente sie sich eines von der Beklagten zu 1 für die Kundenbetreuung eingesetzten VIAS-Verwaltungsprogramms. Daneben war es der Klägerin gestattet, auch selbst als Versicherungsmaklerin tätig zu werden.
Ursprünglich bestand ein Vertragsverhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und beiden Beklagten. Nach einem am 16.04.1991 geschlossenen „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ (Anl. T 1a, Bl. 221ff d.[…]