Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Akteneinsicht – Steuerstrafverfahren

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Finanzgericht Baden-Württemberg
Az: 13 K 97/02, 115/02, 174/02, 175/02
Urteil vom 08.06.2005

In dem Finanzrechtsstreit wegen Akteneinsicht in die Akten der Steuerfahndungsstelle und der Straf- und BußgeldsachensteIle des Beklagten hat der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 08. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Verfügung der Steuerfahndungsstelle des beklagten Finanzamts vom 26.03.1998 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet wegen des Verdachts der Einkommen- und Vermögensteuerhinterziehung. Das Ermittlungsverfahren wurde am 12.01.2001 gemäß § 205 der Strafprozessordnung (StPO) vorläufig und am 13.03.2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

Mit Schreiben vom 23.02.2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim beklagten Finanzamt Akteneinsicht und „Übersendung aller meinen Mandanten betreffenden Akten des Finanzamts XXX für drei Tage an meine Kanzlei“. Mit Schreiben vom 27.02.2001 übersandte das Finanzamt die ?Steuerstrafakten“. Mit Schreiben vom 07.03.2001 brachte der Kläger vor, die übersandten Akten seien nicht vollständig; es hätten Beiakten, Handakten und Akten der Steuerfahndungsstelle gefehlt. Mit Schreiben vom 23.03.2001 antwortete der Beklagte, die Ermittlungen seien bisher nicht abgeschlossen. Das Verfahren sei lediglich gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. Unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO könne über die bisher gewährte Akteneinsicht hinaus vorläufig keine weitere Einsicht gewährt werden.

Am 20.04.2001 stellte der Kläger beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den ,,Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG“ gegen die Ablehnung der Akteneinsichtsanträge vom 23.02.2001 und vom 07.03.2001 durch die Straf- und BußgeldsachensteIle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt mit Schreiben vom 23.03.2001. Mit Schreiben vom 24.04.2002 brachte der Kläger beim OLG Karlsruhe vor, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 13.03.2002 das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen mangelnden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedeute, dass nunmehr gemäß § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Finanzgericht zuständig sei. Dementsprechend wurde das Verfahren durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv