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PoliscanSpeed – Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung  – Urteilsanforderungen

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OLG Karlsruhe, Az.: 2 (7) SsBs 212/15 – AK 108/15, Beschluss vom 17.07.2015

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13. November 2014, soweit es den Betroffenen D. H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.11.2014 sprach das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen H. und zwei weitere Betroffene – insoweit wurde die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Amtsgericht Emmendingen zurückgenommen – jeweils vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften aus tatsächlichen Gründen frei. Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene H. am 3.12.2012 um 16:36 Uhr auf der B 3 auf Gemarkung Denzlingen (Höhe Unterführung Wassemer Wald) in Fahrtrichtung Emmendingen – an dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 100 km/h beschränkt – als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen FR-GH 198 bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Scanner vom Typ Poliscan Speed M 1 HP erfasst worden, wobei sich nach Toleranzabzug eine gefahrene Geschwindigkeit von 158 km/h ergab. Weil es grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem verwendeten Messgerättyp hegt, hielt das Amtsgericht das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nicht für eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Freiburg mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, weil die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Rechtsfehler aufweist.

1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§§ 46 OWiG, 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicher[…]


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