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Berufsunfähigkeitsversicherung – Überweisung von Versicherungsleistungen auf aufgelöstes Bankkonto

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OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 170/15, Urteil vom 14.07.2017

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.09.2015 – 14 O 35/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.237,68 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständige Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte wendet Erfüllung ein.

Der Kläger schloss bei der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, welche bei der Beklagten unter einer Versicherungsnummer mit den Endziffern 674-4 geführt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt schloss der Kläger mit der Beklagten einen ergänzenden Vertrag ab, in welchem für den Fall der Berufsunfähigkeit zusätzliche Leistungen vereinbart wurden. Die Beklagte führte diesen Vertrag unter einer Versicherungsnummer mit den Endziffern 785-9. Anfang des Jahres 2012 trat bei dem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ein. Ab dem 01.04.2012 leistete die Beklagte aus dem ursprünglichen Vertrag mit der Endnummer 674-4 die vereinbarten Zahlungen in Höhe von 464,40 € monatlich.

Aus der Zusatzvereinbarung (Endnummer 785-9) schuldete die Beklagte ab dem 01.04.2012 weitere 483,20 € monatlich, nachdem der Kläger berufsunfähig geworden war. Die Beklagte war allerdings zunächst nicht bereit, auch diese Leistungen aus der Zusatzvereinbarung zu erbringen. Sie vertrat gegenüber dem Kläger zunächst die Auffassung, dieser habe beim Abschluss der Zusatzvereinbarung Fragen zu seinem Gesundheitszustand nicht korrekt beantwortet.

Im September 2013 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte. Zu diesem Zeitpunkt erbrachte die Beklagte weiterhin nur die monatlichen Leistungen aus dem Grundvertrag in Höhe von 464,40 € monatlich, da die Zahlungspflicht aus der Zusatzvereinbarung in Höhe von weiteren 483,20 € monatlich im Verhältnis zwischen den Parteien noch nicht geklärt war. Der Kläger bat darum, die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr auf das bisherige Girokonto bei der L. Bank (Streithelferin) zu zahlen, sondern auf ein neues Konto bei der V. Bank F.. Entsprechend dieser Bitte wurde die monatliche Rente in Höhe[…]


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