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Taschenrechnerbenutzung im Fahrzeug als Fahrzeugführer während der Fahrt

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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 191/19, Beschluss vom 18.06.2019
Leitsätze:
Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).

2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).

3. Der Senat fragt beim Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung, dass ein reiner Taschenrechner nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle (Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18), weiterhin festhält.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit dem angefochtenen Urteil, verkündet am 11.02.2019, gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt.

Zur Sache hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

„Am 22.05.2018 um 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx #### unter anderem die I-Straße in F-T.

Während der Fahrt hielt der Betroffene einen Taschenrechner in der rechten Hand, in Höhe des Lenkrads und berechnete damit die Provision eines anstehenden Kundentermins. Der Betroffene ist als Immobilienmakler tätig.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an dieser Stelle innerorts aufgrund des Verkehrszeichen 310 – Ortseingangsschild -, welches am Tattag gut sichtbar am Strassenrand aufgestellt und für den Betroffenen erkennbar war, auf 50 km/h beschränkt.

An dieser Stelle befand sich eine Messstelle des Kreises T, an der am Tattag Geschwindigkeitsmessungen mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs eso ES 3.0 stattfanden.

Das eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht und wurde von dem durch den Regierungsangestellten W am Tattag nach den Herstellervorschriften entsprechend der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut und betrieben.

Der Betroffene wurde durch diese Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Ge[…]


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