OLG Oldenburg
Az.: 12 U 16/01
Urteil vom 29.05.2001
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Januar 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer übersteigt nicht 60.000, DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht gegeben ist.
I.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, die hierfür eine behördliche Erlaubnis haben. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das sich im wesentlichen mit der Einziehung von Forderungen befaßt. Unstreitig ist die Klägerin nicht Inhaberin einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis. Die Einziehung fremder Forderungen unterfällt zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes unzweifelhaft dem Rechtsberatungsgesetz und damit der Erlaubnispflicht. Gleichwohl ist eine solche Erlaubnis im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die Tätigkeit der Klägerin bzw. die ihres Tochterunternehmens nicht im Inland, sondern weitgehend im Ausland ausgeübt worden ist und das Rechtsberatungsgesetz nur die Inlandstätigkeit erfaßt (vgl. OLG Hamm, NJWRR 2000, 509; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5m.w.N.). Nach dem Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes soll u.a. der inländische Schuldner davor geschützt werden, von Inkassounternehmen angegangen zu werden, die keiner behördlichen Kontrolle unterliegen (vgl. OLG Hamm, NJWRR 2000, 509, 510; Mankowski, Der internationale Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, AnwBl. 2001, 72 m.w.N.). Darüber hinaus verfolgt das Rechtsberatungsgesetz den Zweck, die reibungslose Abwicklung de[…]