Fairness beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags: Ein detaillierter Blick auf die jüngste Arbeitsrechtsentscheidung
In einem aktuellen Fall (Az.: 10 Sa 1221/20), der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde. Der Kläger, Herr D, der während der Verhandlungen unter starken Medikamenten stand, stellte die Gültigkeit des Vertrags in Frage, was in erster Linie das Hauptproblem dieses Rechtsstreits darstellt.
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Die Behandlung von Herrn D
Es wurde festgestellt, dass Herr D zum Zeitpunkt der Verhandlungen starke Antidepressiva und Tranquilizer einnahm, die seinen Bewusstseinszustand veränderten. Der Kläger behauptete, dass er aufgrund dieser Medikamente in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, die Situation angemessen einzuschätzen und zu entscheiden. Dies legt einen Schatten der Ungewissheit über die Gültigkeit des abgeschlossenen Aufhebungsvertrags.
Die Position des Gerichts
Das Gericht, das sich mit dem Fall befasste, argumentierte jedoch, dass der Aufhebungsvertrag nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen habe. Die Tatsache, dass der Kläger die Medikamente einnahm, wurde von dem Gericht nicht als hinreichender Beweis dafür angesehen, dass der Kläger beim Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig gewesen sei. Des Weiteren wurde betont, dass sich nichts aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergebe, was mit der notwendigen Klarheit auf eine Geschäftsunfähigkeit hinweist.
Bewertung der Verhandlungsfähigkeit des Klägers
Trotz des Einflusses der Medikamente wurde der Kläger vom Gericht als fähig angesehen, angemessen und adäquat Vertragsverhandlungen zu führen. Obwohl der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass die Vorlage des ärztlichen Attests allein nicht als ausreichend angesehen wird, um eine partielle Geschäftsunfähigkeit anzunehmen, vertiefte er seinen Sachvortrag nicht und bot keine aussagekräftigeren Beweise an.
Der Schluss der Vertragsverhandlungen
Der Gerichtshof stellte fest, dass es bei den Verhandlungen in keinster Weise den Anschein hatte, dass der Kläger unfair behandelt wurde oder dass der beklagte Arbeitgeber eine bestehende Erkrankung oder Willensschwäche des Klägers ausgenutzt hätte. Zudem wurde festgestellt, dass, selbst wenn der Kläger unter erheblichem Medikamenteneinfluss gestanden hätte u[…]