Oberlandesgericht Hamm
Az.: 20 U 72/06
Beschluss vom 19.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Az.: 5 O 449/05 IV
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
Gründe:
I.
Die zulässigen Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfange begründet. Während der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, steht ihm bzgl. der Rechtsanwaltskosten ein Zahlungsanspruch zu.
1.)
Berufung des Klägers (Auszahlung der Versicherungssumme)
Der Kläger kann die Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung (einschließlich Überschussbeteiligung) nicht verlangen. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in § 176 Abs. 1 VVG, wonach nach Kündigung einer für den Todesfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherung der Rückkaufswert zu erstatten ist, vorgeht, ausgeschlossen.
a) Nach der vorgenannten Vorschrift (iVm § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) darf der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden.
aa) Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB, so dass vom Arbeitgeber und/oder von der Versicherung mit dem Arbeitnehmer getroffene anderweitige Regelungen nichtig sind (Blomeyer/0tto/Rolfs, BetrAVG, 4. Aufl. zu § 2, RdNr. 291 ff; Höfer, BetrAVG, Band 1, 2. Aufl., zu § 2 RdNr. 281 ff; Höfer, BetrAVG, Band I, 8. Ergänzungslieferung, Januar 2005, zu § 2 RdNr. 3264). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt. (BT-Drucksache 7/1281, Teil B, zu § 2 Abs. 2, S. 26). Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidie[…]