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Verkehrsunfall mit vom Straßenrand anfahrenden Sondersignale verwendenden Müllfahrzeugs

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 6/19 – Beschluss vom 23.09.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 7 O 261/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 16.10.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung liegen vor. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch ein verkehrsordnungswidriges Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht worden ist, hinter das die Betriebsgefahr des von der Zeugin … geführten Fahrzeugs zurücktritt.

1. Zulasten des Beklagten zu 1. ist davon auszugehen, dass dieser die beim Anfahren vom Straßenrand in den allgemeinen Verkehrsraum hinein nach § 10 StVO erforderliche Rückschau und Sorgfalt nicht vorgenommen bzw. eingehalten hat, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder geschädigt werden.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass ein Anschein pflichtwidrigen Verhaltens gegen den Anfahrenden besteht, wenn es – wie im Streitfall – im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (Urteil des Senats vom 15.08.2018, Az. 1 U 21/17; s. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Einfahrvorgang erst dann endet, wenn sich das anfahrende Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005, Az. 4 U 35/04, Juris). Den dahingehenden Anschein haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Ganz im Gegenteil haben die Darlegungen des Sachverständigen… im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 ergeben, dass der Beklagte zu 1. die Zeugin … in den rechten Seitenspiegeln des von ihm geführten LKW hätte sehen müssen, als diese versuchte, das Müllfahrzeug zu passieren. Hätte er die Zeugin … bemerkt, wäre es ihm aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, anzufahren.


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