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Was Arbeitnehmer im Bezug auf die Anrechenbarkeit einer Abfindung auf das ALG 1 wissen sollten
Wenn ein beendetes Arbeitsverhältnis nicht lückenlos zu einer neuen Anstellung führt, stellt sich die Frage nach zwischenzeitlichem Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dies meist unstrittig. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages kann es vor Leistungen durch die Agentur für Arbeit zu einer Ruhezeit kommen. Auch eine sogenannte Sperrfrist, die meist drei Monate beträgt, ist möglich. Doch hierfür gibt es Ausnahmen. Diese Fälle besonderer Härte, die der Arbeitnehmer geeignet belegen muss, wären bei der zu treffenden Entscheidung mit zu berücksichtigen. Die Frage nach der für den Arbeitnehmer besten Lösung bedarf in dieser komplexen Situation somit einer genauen Analyse und Abwägung.
Besonderheiten einer Abfindungszahlung für Bezug des ALG 1
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Der Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld 1 muss durch vorherige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung erworben werden. Innerhalb zweier Jahre muss dies in 12 Monaten in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis geschehen sein. Für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 spielt das vorhandene Vermögen keine Rolle, Gleiches gilt auch für eine Abfindungszahlung. Dies gilt aber immer nur bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, sonst kommt es gemäß § 158 SGB III beim Bezug Abfindungen und ähnlichen Bezügen zum Ruhen von Leistungsanspruch an die Agentur für Arbeit.
Der Bezug von Doppelleistungen, also Arbeitslosengeld 1 und Entlassungsentschädigung, soll somit verhindert werden.
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