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LG Itzehoe – Az.: 6 O 107/13 – Urteil vom 02.07.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Windkraftanlage Modell …, Nennleistung 15 kW, bestehend aus Windgenerator …, Maschinengondel, Getriebegenerator, Rotor …, 8,9 m Durchmesser, Leistungsanzeige, … Anemometer, Mast incl. Zubehör ohne Fundament, Stahlrohrmast verzinkt, Drahtseil verzinkt, Spannschlössern, 4 Ankern, Mastsockel, Kleinteilen, Schaltschrank und Zubehör insbesondere Schaltschrank, Lieferzähler, … Steuerung, Sicherung, ENS sowie Kleinteilen, Erdkabel Alu 4 x 25 Millimeter, 100 m, Zeitsteuerungsmodul incl. Temp.-Fühler zur Steuerung von Abschaltzeiten in Bezug auf Fledermausflug zu liefern und auf dem Grundstück des Klägers, …, zu montieren.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.139,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 86.294,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten, einem Windkraftanlagenhersteller, die Errichtung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück in ….

Der Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 21.02.2012 ein Angebot über die Errichtung einer Windkraftanlage auf dessen Grundstück in … zu einem Gesamtpreis von 30.0960,00 € netto, 36.842,40 € brutto. Das Angebot enthielt unter dem Punkt „Schaltschrank und Zubehör“ unter anderem die Komponente „… Steuerung (enthält keine Wechselrichter)“. Weiter enthält das Angebot am Ende unter der ausgewiesenen Gesamtsumme die folgende Formulierung:

„Lieferzeit: 3 Monate ab Bestelldatum.

Dieses Angebot besitzt Gültigkeit bis zum 30.03.2012. (…)“.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Angebots wird auf die Anlage K1, Bl. 7 f. d.A. verwiesen. Der Kläger zeichnete das Angebot am 22.02.2012 gegen und übersandte es dem Beklagten. Der Beklagte lieferte in der Folge Einzelteile der Anlage inklusive des Anlagenmastes an den Kläger. Der Kläger ließ in der Folge an dem bereits an ihn gelieferten Mast durch die Firma … in … eine Aufstiegsvor[…]


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