Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugreisevertrag – Reisemangel bei erheblicher Flugverspätung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hannover, Az.: 568 C 7273/15, Urteil vom 17.12.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.837,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Aufwendungsersatz aus einem Reisevertrag in Höhe von 2.837,57 €.

Symbolfoto: Von Evgeny Bakharev /Shutterstock.com

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Töchter) eine Urlaubsreise auf die Malediven vom 01.11.2014 bis zum 09.11.2014. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter sind berufstätig. Der Rückflug von Male nach Frankfurt sollte um 11:35 Uhr starten und um 18:25 Uhr beendet sein. Kurz vor dem Rückflug wurde dem Kläger und seiner Familie von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfinden werde und dass der Rückflug nach Frankfurt frühestens am Montag, dem 10.11.2014 erfolgen könne. Eine Umbuchung auf früher fliegende andere Fluggesellschaften sei nicht möglich.

Der Kläger buchte daraufhin für sich und seine Familie einen Rückflug bei Emirates, der am 09.11.2014 planmäßig um 10:00 Uhr startete und Frankfurt um 19:15 Uhr erreichte. Die Tickets kosteten insgesamt 2.837,57 €. Diesen Betrag forderte der Kläger von der Beklagten. Mit Schreiben vom 02.01.2015 hat die Beklagte die Forderung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.837,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen gewesen.

Die Beklagte meint, der Kläger hätte eine Frist zur Abhilfe setzen müs[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv