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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsausschluss Unfallversicherung bei vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz

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OLG Dresden, Az.: 4 U 47/14, Urteil vom 14.01.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2014, Az.: 4 O 611/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Gorodenkoff /Shutterstock.com

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines Verkehrsunfalles ihres mitversicherten Sohnes geltend.

Die Klägerin unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten eine Unfallversicherung, die unter Geltung der V. AUB 2008 (Bl. 5 – 29 Anlagenband) ausweislich des am 19. Juni 2009 ausgefertigten Ersatzversicherungsscheins (Bl. 1 – 4 Anlagenband) für ihren am 15. Mai 1986 geborenen Sohn J. K. bei Vollinvalidität eine Leistung in Höhe von 190.000,– € vorsieht.

Am 17. Juli 2009 befuhr J. K. zwischen 20:00 und 21:00 Uhr im alkoholisierten Zustand – die Höhe der Blutalkoholkonzentration ist zwischen den Parteien umstritten – mit einem im Eigentum des T. N. stehenden Quad Yamaha in K. ohne einen für das Fahrzeug erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag öffentliche Straßen. Das Quad, für das seit April 2008 die Hauptuntersuchung ausstand, war am 8. April 2009 außer Betrieb gesetzt worden (Bl. 29 der beigezogenen Ermittlungsakte zu 339 Js 20994/09). Nach Durchfahren einer langgestreckten Linkskurve kam J. K. von der S. Straße nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr über mehrere Feldsteine und stieß gegen einen Baum. Hierbei verletzte er sich schwer und erlitt unter anderem eine chronisch spastische Querschnittslähmung.

Ein gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag geführtes Strafverfahren (beigezogene Ermittlungsakte zu 393 Js 20994/09) wurde, nachdem J. K. gegen einen zunächst erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, am 14. September 2010 vom Amtsgericht Bitte[…]


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