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Behandlungsfehler nach einem Schädel-Hirn-Trauma – Befunderhebungsfehler

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OLG Nürnberg, Az.: 5 U 1153/14, Urteil vom 19.02.2016

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 426.820,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Rocketclips, Inc. /Shutterstock.com

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 14.04.2014 zugestellte Endurteil mit am 14.05.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Sie macht, gestützt auf ein Privatgutachten von Herrn … geltend, das Erstgericht verneine zu Unrecht einen Behandlungsfehler, stütze sich insbesondere zu Unrecht auf das Gutachten von … . Bei einem Schädel-Hirn-Trauma sei eine Immobilisierung der Halswirbelsäule mittels einer Stifneck-Krawatte zwingend, und zwar nicht nur während des Transports, sondern auch in den ersten Tagen nach dem Unfall, um eine Schädigung des Rückenmarks zu verhindern. Das Unterlassen einer Stifneck-Versorgung sei grob fehlerhaft. Im Übrigen hätten schon anfänglich konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Frakturen im Bereich der Halswirbelsäule vorgelegen. Aus den in der Notaufnahme der Klägerin gefertigten Röntgenaufnahmen ergebe sich der dringende Verdacht auf eine Fraktur im Bereich der Wirbelkörper C1, C2, dem habe nachgegangen werden müssen. Man hätte dann diese Frakturen nicht erst im Oktober 2005 erkannt, sondern unmittelbar noch während des Aufenthalts in der Notaufnahme und entsprechend reagieren können und müssen. Das fehlerhafte Verhalten der Ärzte der Klägerin sei zumindest mitursächlich für die Querschnittlähmung.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-F[…]


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